Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz definiert den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung als den Verleih von Arbeitnehmenden (Leiharbeitnehmenden) durch ihren Arbeitgebenden (Verleihende) an Dritte (Entleihende). Die Leiharbeitnehmerin bzw. der Leiharbeitnehmer bleiben während der Überlassung MitarbeiterIn des Verleihenden, also der Leiharbeitsfirma. Zwischen dem Entleiher oder der Entleiherin und den Leiharbeitnehmenden besteht kein Arbeitsvertrag und somit liegt auch kein Arbeitsverhältnis vor. Jedoch sind im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung die Leiharbeitnehmenden so in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wie dessen eigene ArbeitnehmerInnen. Das bedeutet, dass er nach den Weisungen des Entleihenden seine Arbeitsleistung erbringen muss.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt den Verleih des Leiharbeitnehmenden für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt. Der oder die Verleihende hat als Hauptleistungspflicht dem Entleihenden die Leiharbeitnehmenden zu überlassen. Des Weiteren hat der/die Verleihende dafür Sorge zu tragen, dass er/sie die Leiharbeitnehmenden ordnungsgemäß auswählt, z. B. dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist daher ein dreiseitiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Arbeitnehmerüberlassung wird als Instrument für den flexiblen Personaleinsatz genutzt, um auf schwankenden Personalbedarf z. B. bei Saisonarbeit, Krankheit, Elternzeit usw. reagieren zu können.
Zum 1.7.2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu gestaltet. Ziel der Reformierung war die Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Leiharbeitnehmenden. Eine wesentliche Änderung im Gesetz ist, dass eine Höchstüberlassungsdauer eingeführt worden ist. Demnach darf ein Leiharbeitnehmende für maximal 18 Monate dem gleichen Entleiher überlassen werden. Erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung der Überlassung beginnt die Frist von neuem zu laufen. Ferner wurde aufgenommen, dass Leiharbeitnehmende spätestens nach neun Monaten der Überlassung beim selben Entleiher bzw. der selben Entleiherin dem Entgelt der Stammbelegschaft gleichgestellt werden müssen (Equal pay Grundsatz). Des Weiteren muss der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin vor dem Einsatz in einer Konkretisierung namentlich benannt werden. Auch ein Weiterverleih von Leiharbeitnehmenden darf nicht erfolgen. Zudem dürfen Leiharbeitnehmende nicht als StreikbrecherInnen eingesetzt werden und sind bei den Schwellenwerten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen.